Satzung
vom 09. November 2010, geändert am 13. März 2024

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Arbeitskreis Schriesheimer Senioren“.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Schriesheim.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2
Zweck der Satzung
Die Satzung ist eine für alle Mitglieder des Vereins verbindliche Basis der Zusammenarbeit und definiert die Arbeitsgebiete, die Zielrichtung und die Organisation des Vereins.


§ 3
Zweck des Vereins
Der Verein
(1) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts          „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

(3) trägt zur Förderung des Gemeinwohls unserer Stadt bei.

(4) bietet hilfsbereiten älteren Menschen die Möglichkeit einer aktiven Lebensgestaltung zum Wohle der Gesellschaft.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4
Ziele des Vereins
(1) Der Verein initiiert und fördert das ehrenamtliche Engagement von älteren Menschen zum Wohle und Nutzen der Gesellschaft.

(2) Der Verein unterstützt gemeinnützige Organisationen.

(3) Der Verein nimmt Vorschläge von Bürgern zur Erhaltung und Weiterentwicklung einer altersgerechten Stadt auf und erarbeitet in Zusammenarbeit mit Fachleuten Lösungsvorschläge.

(4) Der Verein arbeitet ehrenamtlich und gemeinnützig und ist parteipolitisch und  konfessionell unabhängig. 

(5) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in dieser Satzung festgelegten Zwecke  verwendet werden. 
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6) Der Verein ist für alle Generationen tätig, wählt seine Arbeitsgebiete selbst aus und  orientiert sich dabei am Nutzen für das Gemeinwohl.

(7) Der Verein tritt nicht in Konkurrenz zu beruflicher Erwerbsarbeit.


§ 5
Organe
Organe des Vereins sind:
a) Vorstand 
b) Mitgliederversammlung
 

§ 6
Vorstand
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder für den Zeitraum von zwei Jahren gewählt.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes können durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vereins ihres Amtes enthoben werden.

(3) Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Personen, die von der Mitgliederversammlung autorisiert sind, die laufenden Geschäfte zu führen und die Entscheidungen zu treffen. Diese beziehen sich auf die Öffentlichkeitsarbeit, Auswahl, Koordination und Steuerung  der Projekte, Leitung von Projekten, Umgang mit Zuschüssen und Fördergeldern und deren ordnungsgemäße Verwaltung.

(4) Der Vorstand ernennt einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende, der/die für die Gesamtkoordination verantwortlich ist und den Verein nach außen vertritt, und einen Stellvertreter/ eine Stellvertreterin. 

(5) Der Vorstand trifft sich mindestens einmal im Monat. Von den Sitzungen wird jeweils ein Protokoll angefertigt.

(6) Für etwaige namens des Vereins eingegangene Verbindlichkeiten haftet allein das Vermögen des Vereins. Der Vorstand haftet nur für eigenes grob fahrlässiges Verhalten persönlich.


§ 7
Mitglieder
(1) Jede natürliche und jede juristische Person kann Mitglied des Vereins werden. Die Mitglieder müssen mit den Grundlagen und Zielen des Vereins einverstanden sein. Die Mitgliedschaft wird durch eine mündliche oder schriftliche Beitrittserklärung mit Angabe von Adresse, Telefonnummer, evtl. Emailadresse erworben und durch den Vorstand bestätigt.

(2) Die Mitgliedschaft endet ohne Frist durch eine mündliche oder schriftliche Austrittserklärung. 

(3) Der Ausschluss eines Mitglieds wegen eines den Grundlagen und Zielen widersprechenden oder das Ansehen des Vereins schädigenden Verhaltens kann nur mit einer einfachen Mehrheitsentscheidung im Vorstand erfolgen.


§ 8
Sitzungen und Beschlüsse
(1) Der Vorstand und die Mitgliederversammlung treten nach Bedarf zu Sitzungen zusammen. Der Vorstand lädt die Mitglieder des Vereins mindestens einmal jährlich zu einer Versammlung ein.

(2) Auf schriftliches Begehren eines Drittels der Vereinsmitglieder muss der Vorstand binnen sechs Wochen eine Mitgliederversammlung durchführen.

(3) Soweit nicht anders geregelt, fassen Vorstand und Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des jeweiligen Organes. Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig.
 
(4) Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(5) Ein Mitglied des Vorstandes oder des Vereins kann im Falle der Abwesenheit dem Vorstand des Vereins sein Votum bis zu Sitzungsbeginn schriftlich mitteilen. Dieses schriftlich eingereichte Votum zählt bei Abstimmungen, Wahlen und anderen Entscheidungen als volle Stimme und der votierende als anwesend.


§ 9
Finanzielle Grundlagen
(1) Der Verein erhebt keine Mitgliedsbeiträge.

(2) Der Verein versucht in Eigeninitiative eine finanzielle Basis zu erwirtschaften.

(3) Darüber hinaus werden die sich bietenden Möglichkeiten, durch Preis- und Fördergelder unterstützt zu werden, genutzt.

(4) Der Verein nimmt Spenden von Mitgliedern und Nichtmitgliedern entgegen.


§ 10
Verwendung des Vermögens bei Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks erhält die Stadt Schriesheim die verbleibenden Vermögenswerte mit der Auflage, diese unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Aufgaben im Sinne dieser Satzung zu verwenden. 

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